Unsere AGB

Hier findest Du:

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen


1 ) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Verkauf und Lieferung von Verpackungsmaterialien der Firma LagerPlus GmbH Stand September 2020

 

  • 1 Geltungsbereich          

                                                                                                                           

    1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der LagerPlus GmbH (im Folgenden Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (AGB).
    2. Die Vertragssprache ist deutsch. Werden Vertragsexemplare oder Teile von ihnen zusätzlich in einer anderen Sprache abgefasst, so gilt bei Unklarheiten oder Abweichungen die deutschsprachige Version.
    3. Diese AGB gelten auch für sonstige Verträge mit dem Verkäufer und für alle künftigen Geschäftsbeziehungen betreffend der Handelsgeschäfte mit Verpackungsmaterialien, gleich ob diese online oder offline abgeschlossen werden, auch wenn die AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für unsere Fulfillment- und Logistikleistungen gilt unsere Logistik-AGB einsehbar http://lagerplus.de/agb-rechtliche-hinweise/.
    4. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden Käufer genannt) oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

  • 2 Angebot an Unternehmer 

 

    1. Der Verkäufer bietet Produkte ausschließlich an Unternehmer i.S.d §§ 14.BGB Abs. 1 , Unternehmer die Waren oder Leistungen für ihren selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen oder für ihre behördliche oder dienstliche Tätigkeit beziehen und die Käufer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, um auf der Website www.lagerplus/shop.de bestellen zu können Die Angebote des Verkäufers richten sich ausdrücklich nicht an Verbraucher.
    2. Diese AGB sind daher unter diesem Gesichtspunkt insbesondere auszulegen.

 

  • 3 Angebot und Zustandekommen des Vertrags

 

    1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Angebote und Darstellungen auf unseren Internetseiten stellen keine verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages dar, sondern nur Aufforderungen an den Käufer dar, seinerseits ein Angebot aufgrund dieser Darstellungen abzugeben.

 

    1. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

 

    1. Der Vertrag kommt zustande entweder mit schriftlicher Annahmeerklärung des Verkäufers oder mit Erbringung der Leistung.

 

    1. Beratungen und mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den vorliegenden Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus Ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten

 

    1. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende mündliche Abreden zu treffen.

 

    1. Angaben vom Verkäufer zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Im Übrigen wird auf § 8 Nr. 10 verwiesen.

 

    1. Der Verkäufer ist berechtigt seinen Firmentext, seine Firmenzeichen sowie spezielle Produktdaten auf Lieferungen aller Art anzubringen, soweit insbesondere die Leistungen oder der Vertragszweck nicht beeinträchtigt werden.

 

    1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Dieses gilt auch, wenn diese dem Käufer ganz oder anteilig in Rechnung gestellt wurden. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

    1. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und Käufer ist der Vertrag der entsprechend des Angebots/Internetangebots des Verkäufers oder sonst zustande kommt, einschließlich dieser AGB

 

  • 4 Preise

 

    1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen oder kaufmännischen Bestätigungsschreiben aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, zuzüglich Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
    2. Rabatte werden nur nach Absprache und nur auf rabattfähige Artikel gewährt. Der Anspruch auf gewährte Rabatte und Sonderpreisvereinbarungen wird mit der ersten Mahnung unwirksam. Der Differenzbetrag wird in diesem Fall entsprechend der gültigen Verkaufspreise laut Preisliste dem Auftraggeber Nachberechnet.
    3. Die Produktpreise beinhalten keine Entsorgungskosten oder Lizenzgebühren für Verkaufsverpackungen. Eine Kürzung der Rechnung ist nicht zulässig. Ist der Käufer nach dem Gesetz verpflichtet, die beim Verkäufer erworbenen Produkte lizenzieren zu lassen, ist er für die Durchführung des Lizenzvorganges und für die zu entrichtenden Gebühren selber verantwortlich.
    4. Soweit die vereinbarte Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Preise des Verkäufers.
    5. Mehrkosten, die aufgrund von Auftragsänderungen nach bereits erteilter Genehmigung von Produktionsvorlagen durch den Besteller entstehen, werden einschließlich eventueller Kosten für Maschinenstillstand dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

  • 5 Versandkosten

 

    1. Versandkosten (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer)

      Lieferungen innerhalb Deutschlands:

      Wir berechnen die Versandkosten pauschal mit 7,95 € pro Bestellung.
      Ab einem Bestellwert von 150,00 € liefern wir versandkostenfrei.

      Lieferungen ins Ausland:

      Versandkosten ins Ausland berechnen wir auf Anfrage.

 

  • 6 Zahlung und pauschale Schadenersatzverpflichtung des Käufers bei Nichterfüllung

 

    1. Rechnungsbeträge sind, falls durch eine Mahnung der Verzug nicht früher eintritt, innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit zu verzinsen.
    2. In unserem Online-Shop sind die für den jeweiligen Kunden auswählbaren Zahlungsmethoden jeweils angegeben. Bei der Zahlungsweise Vorauskasse findet der Versand erst nach Zahlungseingang statt.
    3. Bei Berechnung nach Kilo wird brutto für netto berechnet. Dieses gilt speziell für Rollenware, bei denen Hülsen und Verpackungen nicht abgezogen werden können.
    4. Sollte der Verkäufer wegen Zahlungsverzug oder aus sonstigen vom Käufer zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück treten, so beträgt der Schadenersatzanspruch für Nichterfüllung 20 % vom Auftragswert, soweit vom Verkäufer kein höherer Schaden nachgewiesen wird. Der Käufer kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Schadenersatzansprüche entstehen auch bei weiteren Vertragsverstößen, vgl.§ 6 Nr. 8 und10.
    5. Ist der Abzug von Skonto innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart, bezieht sich dieser auf den Warenwert und wird nur bei restloser Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, auch derjenigen aus früheren Lieferungen, gewährt.
    6. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Hereingabe von Eigenakzepten berechtigt nicht zum Skontoabzug. Die Annahme von Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor.
    7. Die Verzugszinsen betragen 8 Prozentpunkte über Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.
    8. Es werden je Mahnung € 3,00 Mahngebühren berechnet.
    9. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  • 7 Lieferung und Lieferzeit

 

    1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
    2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
    3. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers –vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
    4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, insbesondere dann, wenn, die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
    5. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen und berechtigen nicht zur Rechnungskürzung.
    6. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten
    7. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser AGB beschränkt.
    8. Kommt der Besteller mit der Lieferung von Dateien, Skizzen, Daten oder Ähnlichem zu deren Lieferung er vertraglich verpflichtet ist, in Verzug, ist der Verkäufer nach Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach §5 Nr. 9 zu verlangen. Gleiches gilt, wenn die Schutzrechte an den zu liefernden Daten etc. nicht beim Käufer sind und dieser sie auch nicht nach entsprechender Fristsetzung nachweist. Im Übrigen gilt § 9
    9. Abschlüsse mit vereinbarten Teillieferungen (Abrufaufträge) verpflichten den Besteller zur Abnahme der gesamten Abrufmenge spätestens neun Monate nach Vertragsabschluss, soweit nicht eine Lieferung oder ein Abruf zu einem anderen Zeitpunkt vereinbart ist.
    10. Erfolgen keine oder nicht termingerechte Abrufe, ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, Teilmengen zu berechnen, Verzugsschaden insbesondere Lagerkosten geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche nach §5 Nr. 9 geltend zu machen.
    11. Bei der Lieferung palettierter Ware hat der Besteller dem Verkäufer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat oder deren Wert zu ersetzen. Zur Abrechnung des Paletten Verkehrs führt der Verkäufer für den Käufer ein Paletten Konto nach Maßgabe der vom Käufer quittierten Versandbelege. Alle nicht oder beschädigt zurückgegebenen Paletten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

 

  • 8 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

 

    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Solingen.
    2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers, soweit nicht anders vereinbart ist.
    3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Maschinenaufstellung, Einweisung, Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.
    4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände (mindestens 2,00 EUR pro Palette) pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
    5. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
    6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn a) die Lieferung abgeschlossen ist und) der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 7 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, oder) seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und d) der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
    7. Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse zu prüfen und mitzuteilen, ob diese ordnungsgemäß, druckreif oder fertigungsreif sind. Die Gefahr etwaiger Fehler diesbezüglich geht mit der Druckreiferklärung oder Fertigungsreiferklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich anschließenden Fertigungsvorgang entstehen.

 

  • 9 Gewährleistung

 

    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme oder bei Maschinen spätestens ab Inbetriebnahme.
    2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Wird ein Mangel gerügt ist auf Verlangen des Verkäufers der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden sofern der Verkäufer nicht die Abholung veranlasst. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges, sofern der Käufer die Rückholung veranlasst und bezahlt hat; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Stellt sich heraus, dass der bezeichnete Mangel nicht vorliegt oder der Verkäufer nicht für den Mangel einzustehen hat, ist der Käufer verpflichtet, alle Kosten im Zusammenhang mit der unberechtigten Mangelrüge dem Verkäufer zu erstatten.
    3. Solche Schäden, die bei der Annahme des Gutes äußerlich erkennbar waren, sind dem Frachtführer oder Spediteur sofort anzuzeigen und schriftlich auf den Frachtpapieren zu vermerken.
    4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
    5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in § 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
    6. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.
    7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
    8. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
    9. Die Druckqualität von fortlaufend angebrachten Recyclingzeichen stellt keinen Reklamationsgrund dar.
    10. Produktionsbedingte Abweichungen bezüglich Maßhaltigkeit und Liefermenge sind nach den Maßgaben der jeweiligen Prüf- und Bewertungsklauseln der GKV (Gesamtverband Kunststoffverarbeitender Industrie) und der Papier- und Pappenindustrie kein Reklamationsgrund. Der Verkäufer ist bemüht, die Bestellmengen einzuhalten, jedoch müssen Mehr- oder Minderlieferungen in folgendem Umfang akzeptiert werden:
    11. Bei Polyäthylenprodukten bis 500 kg : +/- 20 % ; ab 500 kg : +/- 10 %
    12. Bei Papier- und Kartonagenartikel bis 500 Stück : +/- 20 %; bis 3.000 Stück : +/- 15 %;       über 3.000 Stück: +/- 10 %
    13. Bei allen anderen Artikeln : +/- 10 % § 9 Schutzrechte
    14. Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
    15. Der Käufer allein trägt die Verantwortung für die von ihm in Auftrag gegebenen Produkte. Sofern bei der Auftragsvergabe Patent- Lizenz- oder Urheberrechte verletzt werden, haftet dieser in vollem Umfang und hat den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei zu stellen. Werden von Dritten die Verletzung von Schutzrechten behauptet ist der Verkäufer berechtigt, die Produktion bis zu einer gerichtlichen Entscheidung einzustellen oder vom Vertrag zurück zu treten. Verzögert sich die Produktion, ist eine Preisanpassung nach § 4 Nr. 3 möglich. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, mögliche Schutzrechtsverletzungen Dritter bei Vorgaben durch den Käufer zu überprüfen.
    16. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Verkäufers unterliegen den Beschränkungen des § 10 dieser AGB. Für Vorgaben des Bestellers gilt im übrigen §6 Nr. 8
    17. Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. In jedem Falle gilt §10.

 

 

  • 10 Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz wegen Verschuldens

 

    1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.
    2. Der Verkäufer haftet nicht :
      1. bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
      2. im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder Dritten oder des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.
    3. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
    5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von EUR 10.000,-- je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
    6. In den Fällen dieses §10 Nr. 3 sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
    7. Soweit der Verkäufer gemäß §10 Nr. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
    8. Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  • 11 Eigentumsvorbehalt

 

    1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus den zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
    2. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
    3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer
    4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls §11 Nr. 9 im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
    5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
    6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
    7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
    8. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
    9. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
  • 12 Datenschutz

 

    1. Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Lizenzierungen, Versicherungen, etc.) zu übermitteln.

 

  • 13 Schlussbestimmungen

 

    1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist Wuppertal. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
    2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
    3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

2 ) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Logistik der Firma LagerPlus GmbH Stand September 2020

  • 1 ANWENDUNGSBEREICH

 

    1. Diese Logistik-AGB gelten für alle logistischen (Zusatz-) Leistungen,
      die nicht von einem Verkehrsvertrag nach Zier 2.1 der Allgemeinen
      Deutschen Spediteurbedingungen (A DSp) — soweit vereinbart — oder von
      einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag erfasst werden, jedoch vom
      Auftragnehmer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem solchen
      Vertrag erbracht werden. Die logistischen Leistungen können Tätigkeiten für den Auftraggeber oder von ihm benannte Dritte sein, wie z B. die Auftragsannahme ( CallCenter), War enbehandlung, War enprüfung, War enaufbereitung, länderund kundenspezifische War enanpassung, Montage, Reparatur, Qualitätskontrolle, Preisauszeichnung, Regals ervice, Installation oder die
      Inbetriebnahme von War en und Güter oder Tätigkeiten in Bezug auf die
      Planung, Realisierung, Steuerung oder Kontrolle des Bestell-, Prozess-,
      Vertriebs-, Retouren-, Entsorgungs-, Verwertungs- und Informationsmanagements.
    2. Auftraggeber ist die Vertragspartei, die ihren Vertragspartner mit der
      Durchführung logistischer Leistungen im eigenen oder fremden Interesse
      beauftragt.
    3. Auftragnehmer ist die Vertragspartei, die mit der Durchführung logistischer Leistungen beauftragt wird.
    4. Soweit die A DSp vereinbart sind, gehen die Logistik-AGB vor, wenn
      sich einzelne Klauseln widersprechen sollten oder ein Sachverhalt nicht
      einer Vertragsordnung zugeordnet werden kann.
    5. Die Logistik-AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern
  • 2 ELEKTRONISCHER DATENAUSTAUSCH

 

    1. Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auch auf
      elektronischem Wege zu erstellen, zu übermitteln und auszutauschen
      (elektronischer Datenaustausch), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die
      R ichtigkeit der übermittelten Daten.
    2. Sofern zur Verbindung beider Datensysteme eine gemeinsame EDVSchnit tstelle durch den Auftragnehmer einzurichten ist, erhält dieser die
      hierfür notwendigen Aufwendungen vom Auftraggeber erstattet. Jede
      Partei ist zudem verpflichtet, die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen, um den elektronischen Datenaustausch vor dem
      Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der
      Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen.
    3. Für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für
      die Vertragsabwicklung bestimmt jede Partei eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit.
    4. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als
      Kontaktperson, die den Vertrag für die Partei abgeschlossen hat.
    5. Elektronisch oder digital erstellte Urkunden stehen schriftlichen Urkunden gleich.
    6. Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht öffentlich zugänglichen Daten
      und Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den
      vorgesehenen Zweck zu verwenden. Daten und Informationen dürfen nur
      an Dritte (z.B. Versicherer, Subunternehmer) weitergeleitet werden, die
      sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages benötigen. Für die
      Vertraulichkeit elektronischer Daten und Informationen gelten die gleichen Grundsätze.
    7. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden aufgrund gesetzlicher
      Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei
      unverzüglich zu informieren.
    8. Der Auftraggeber, insbesondere wenn er als „ Systemführer‘‘ das
      Verfahren bestimmt, in dem der Auftragnehmer eingesetzt wird, ist verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen Leistungen notwendigen
      Gegenstände, Informationen und Rechte zur Verfügung zu stellen und
      etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten, insbesondere (Vor-) Produkte
      und Materialien zu gestellen, den Auftragnehmer über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche,
      behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren
      und — soweit erforderlich — dessen Mitarbeiter zu schulen und Vorgaben,
      Verfahrens- und Materialbeschreibungen (Fertigungsanleitungen, Konstruktionen und Pläne) zu entwickeln, zu aktualisieren und deren Einhaltung durch den Auftragnehmer zu überprüfen.
      Diese Vorleistungen und die Mitwirkungsarbeiten sind rechtzeitig und
      vollständig zu erbringen. Hierzu zählen auch alle notwendigen Informationen, die für eine optimale Kapazitätsplanung notwendig sind.
    9. Die nach Ziffer 4.1 übergebenen Unterlagen bleiben das geistige Eigentum des Auftraggebers. Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hieran
      kann vom Auftragnehmer nicht ausgeübt werden.
  • 3 VERTRAULICHKEIT

 

    1. Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht öentlich zugänglichen Daten
      und Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den
      vorgesehenen Zweck zu verwenden. Daten und Informationen dürfen nur
      an Dritte (z.B. Versicherer, Subunternehmer) weitergeleitet werden, die
      sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages benötigen. Für die
      Vertraulichkeit elektronischer Daten und Informationen gelten die gleichen Grundsätze.
    2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden aufgrund gesetzlicher
      Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei
      unverzüglich zu informieren.

 

  • 4 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS, SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS

 

    1. Der Auftraggeber, insbesondere wenn er als „ Systemführer‘‘ das
      Verfahren bestimmt, in dem der Auftragnehmer eingesetzt wird, ist verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen Leistungen notwendigen
      Gegenstände, Informationen und Rechte zur Verfügung zu stellen und
      etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten, insbesondere (Vor-) Produkte
      und Materialien zu gestellen, den Auftragnehmer über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche,
      behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren
      und — soweit erforderlich — dessen Mitarbeiter zu schulen und Vorgaben,
      Verfahrens- und Materialbeschreibungen (Fertigungsanleitungen, Konstruktionen und Pläne) zu entwickeln, zu aktualisieren und deren Einhaltung durch den Auftragnehmer zu überprüfen.
      Diese Vorleistungen und die Mitwirkungsarbeiten sind rechtzeitig und
      vollständig zu erbringen. Hierzu zählen auch alle notwendigen Informationen, die für eine optimale Kapazitätsplanung notwendig sind.
    2. Die nach Ziffer 4.1 übergebenen Unterlagen bleiben das geistige Eigentum des Auftraggebers. Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hieran
      kann vom Auftragnehmer nicht ausgeübt werden.

 

  • 5 Pflichten des Auftragnehmers

 

      1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend
        den Vorgaben des Auftraggebers nach Ziffer 4 zu erbringen. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen.
      2. Der Auftragnehmer, der logistische Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des Auftraggebers oder auf dessen Weisung
        bei einem Dritten ausführt (z.B. Regalservice), erbringt diese Leistungen
        nach Weisung und auf Gefahr des Auftraggebers.
      3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Einwände
        oder Unregelmäßigkeiten, die bei der Vertragsausführung entstanden
        sind, unverzüglich anzuzeigen und diese zu dokumentieren.
    •  
  • 6 Leistungshindernisse höhere Gewalt

 

    1. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer ihrer
      Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
      Als Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
    2. Im Falle einer Befreiung nach Ziffer 6.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet,
      - die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und
      - die Auswirkungen für die andere Vertragspartei im Rahmen des Zumutbaren
      so gering wie möglich zu halten.
  • 7 Vertragsanpassung

 

    1. Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur
      auf die namentlich ausgeführten Leistungen und auf ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst.
      Sie setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen,
      Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen und zum anderen
      unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben
      voraus.
    2. Ändern sich die in Ziffer 7.1 beschriebenen Bedingungen, können beide
      Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats
      verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die
      die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.
    3. Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem Vertragsanpassung gefordert wurde, keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien, unter Einhaltung einer Frist
      von einem Monat bei einer Laufzeit des Vertrages bis zu einem Jahr bzw.
      einer Frist von drei Monaten bei einer längeren Laufzeit, gekündigt werden. Diese Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach Scheitern
      der Vertragsanpassung erklärt werden.
  • 8 Betriebsübergang

 

    1. Sofern mit dem Vertrag oder seiner Ausführung ein Betriebsübergang
      nach § 613a BGB verbunden ist, verpflichten sich die Parteien, die wirtschaftlichen Folgen unter Berücksichtigung der Laufzeit des Vertrages
      zu regeln.
  • 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung

 

    1. Gegenüber Ansprüchen aus einem Vertrag über logistische Leistungen
      nach Ziffer 1.1 und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen
      Gegenansprüchen zulässig, denen ein begründeter Einwand nicht entgegensteht
  • 10 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt

 

    1. Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 1.1 genannten Tätigkeiten gegenüber
      dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über
      das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
    2. Der Auftragnehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen
      Verträgen über logistische Leistungen i. S. v. Ziffer 1.1 nur ausüben, soweit
      sie unbestritten sind, oder wenn die Vermögenslage des Auftraggebers
      die Forderung des Auftragnehmers gefährdet.
    3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu
      untersagen, wenn er dem Auftragnehmer ein gleichwertiges Sicherungsmittel (z.B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft.) einräumt.
    4. Ziffer 4.2 bleibt unberührt.
    5. Sofern der Auftragnehmer bei der Erbringung logistischer Leistungen nach Ziffer 1.1 auch das Eigentum auf den Auftraggeber zu übertragen hat, so verbleibt das Eigentum beim Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung.

 

  • 11 Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige 

 

    1. Soweit ine Abnahme der logistischen Leistung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen Charakters
      der logistischen Leistungen durch Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung
      oder Weiterbehandlung des Werkes, Ab- und Auslieferung an den Auftraggeber oder an von ihm benannte Dritte erfolgen. Soweit logistische
      Leistungen nicht abnahmefähig sind, tritt an die Stelle der Abnahme die
      Vollendung.
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel dem Auftragnehmer bei Abnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich oder
      elektronisch (Ziffer 2) zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die
      rechtzeitige Absendung, sofern die Anzeige den Auftragnehmer erreicht
    3. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die logistische Leistung
      als vertragsgemäß, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
    4. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen erlöschen,
      wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer diese nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Leistungserbringung anzeigt.
  • 12 Mängelansprüche des Auftraggebers

 

    1. Die Mangelhaftigkeit einer logistischen Leistung bestimmt sich nach
      dem Inhalt des Vertrages und den gesetzlichen Bestimmungen. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden vom Auftragnehmer nur
      übernommen, wenn diese im Vertrag im Einzelnen als solche bezeichnet
      werden.
    2. Ist die logistische Leistung mangelhaft, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung
      und Neulieferung/ Neuleistung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer
      zu.Führt die Nacherfüllung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Erfolg,
      hat der Auftraggeber Anspruch auf eine zweite Nacherfüllung. Weitere
      Ansprüche auf Nacherfüllung bestehen nicht.
    3. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nacherfüllung
      wegen der Art der Leistung nicht möglich, kann der Auftraggeber die ihm
      zustehenden Minderungs-, Rücktritts- und Schadensersatzrechte sowie
      Selbstvornahme wie folgt ausüben:

 

      1. Macht der Auftraggeber Minderung geltend, ist diese auf den Wegfall der vereinbarten Vergütung für die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung begrenzt.
      2. Macht der Auftraggeber das Rücktrittsrecht geltend, gilt dieses nur
        in Bezug auf die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung. Im Übrigen steht dem Auftraggeber unter den Voraussetzungen der Ziffer 13
        anstelle des Rücktrittsrechts das Sonderkündigungsrecht zu.
      3. Schadensersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber unter
        den Voraussetzungen von Ziffer 14 verlangen.
      4. Bei Selbstvornahme ist der Anspruch des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz auf einen Betrag bis zu 20.000 Euro begrenzt.

 

  • 13 Sonderkündigungsrecht

 

      1. Wenn eine der Parteien zweimal gegen vertragswesentliche Pflichten verstößt und dies zu einer wesentlichen Betriebsstörung führt, hat
        die andere Partei das Recht, diesen Vertrag mit angemessener Frist zu
        kündigen, nachdem sie der vertragsverletzenden Partei schriftlich eine
        angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung eingeräumt hat
        und diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die Partei ihren Verpflichtungen
        nachgekommen ist.
      2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund
        bleibt unberührt.

 

  • 14 Haftung des Auftragnehmers

 

      1. Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an dem von
        ihm verursachten Schaden trifft. Die hieraus folgende gesetzliche und
        vertragliche Haftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren,
        typischen Schaden begrenzt sowie der Höhe nach
        1. auf 20.000 Euro je Schadensfall,
        2. bei mehr als vier Schadensfällen, die die gleiche Ursache (z.B. Montagefehler) haben oder die Herstellung/Lieferung mit dem gleichen Mangel behafteter Güter betreffen (Serienschaden), auf 100.000 Euro, unabhängig von der Zahl der hierfür ursächlichen Schadenfälle. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch bei Differenzen zwischen Soll- und
          Ist-Bestand der dem Auftragnehmer übergebenen Güter; diese Differenz
          ist bei gleichzeitigen Mehr- und Fehlbeständen durch wertmäßige Saldierung zu ermitteln.
        3. alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres auf 500.000 Euro.
      2. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen.
      3. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht
        1. für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
        2. soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z.B. das Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden sind.
        3. Die Parteien können gegen Zahlung eines Haftungszuschlags vereinbaren, dass die vorstehenden Haftungshöchstsummen durch andere
          Beträge ersetzt werden.

 

  • 15 Qualifiziertes Verschulden

Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen
gelten nicht

      1. bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung
        - wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
        - sonstiger Pflichten durch den Auftragnehmer oder seine leitenden Angestellten.
      2. soweit der Auftragnehmer den Schaden arglistig verschwiegen oder
        eine Garantie für die Beschaffenheit der logistischen Leistung übernommen hat.
        16. Freistellungsanspruch des Auftragnehmers
        Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen
        von allen Ansprüchen Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz und anderer drittschützender Vorschriften freizustellen, es sei denn, der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder
        vorsätzlich den Anspruch des Dritten herbeigeführt.

 

  • 17 Verjährung

 

      1. Ansprüche aus einem Vertrag nach Ziffer 1.1 verjähren in einem Jahr.
      2. Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des Tages
        der Ablieferung, bei werkvertraglichen Leistungen mit Ablauf des Tages
        der Abnahme nach Ziffer 11.1.
      3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht
        - in den in Ziffer 15 genannten Fällen,
        - bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
        - soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend anzuwenden sind.

 

  • 18 Haftungsversicherung des Auftragnehmers

 

      1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl
        eine Haftungs-Versicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung im Umfang der in Ziffer 14
        genannten Haftungssummen abdeckt.
      2. Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall und Jahr
        ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadensbeteiligung des Auftragnehmers.
      3. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer diesen
        Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers
        nachzuweisen.

 

  • 19Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

      1. Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet ist.
      2. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind oder diesen gleichstehen, der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet
        ist; für Ansprüche gegen den Auftragnehmer ist dieser Gerichtsstand
        ausschließlich.
      3. Für die Rechtsbeziehungen des Auftragnehmers zum Auftraggeber
        oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht unter Ausschluss
        des UN-Kaufrechts.

 

  • 20 Schlussbestimmungen

 

      1. Bei der Bestimmung der Höhe der vom Auftragnehmer zu erfüllenden Ersatzansprüche sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des
        Auftragnehmers, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- oder Verschuldensbeiträge des Auftraggebers
        nach Maßgabe von § 254 BGB und dessen Grad an Überwachung und
        Herrschaft der angewendeten Verfahren zugunsten des Auftragnehmers
        zu berücksichtigen.
        Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen,
        die der Auftragnehmer zu tragen hat, in einem angemessenen Verhältnis
        zum Erlös des Auftragnehmers aus den Leistungen für den Auftraggeber
        stehen.
      2. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht
        erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
      3. Sollte eine Bestimmung der Logistik-AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
        Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die. Vertragspartner
        sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen
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